
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)
Partnerprogramm-Vertrag
zwischen
b2c.de GmbH
Boschetsrieder Str. 67-69
81379 München
- b2c.de -
und
dem sich als Partner anmeldenden auf Basis der mitgeteilten Daten
- Partner -
- Vertragsgegenstand
1.1. Der Gegenstand des Vertrages ist die Bewerbung des
Internet-Vertriebs von b2c.de auf der Website des Partners durch die
Schaltung von elektronischen Anzeigen, Shop-Integrationen und der
Installation von Links auf eigenen Websites oder in Newsletterwerbung.
1.2. Minderjährige sind von der Teilnahme am Partnerprogramm
ausgeschlossen.
- Internetvertrieb von b2c.de
2.1. Der Internetvertrieb von b2c.de umfasst den Online-Verkauf von Handys,
Handyverträgen und weiteren Produkten der Telekommunikation und
Unterhaltungselektronik, insbesondere über die Domains eteleon.de, discotel.de,
discoplus.de, deutschlandsim.de, discosurf.de und fastsim.de.
2.2. b2c.de ist jederzeit berechtigt, den Umfang und das Sortiment,
sowie Angebot und Aktionen des Internetvertriebes zu ergänzen, zu
erweitern oder einzuschränken.
- Bewerbung durch den Partner
3.1. Die Bewerbung des Internetvertriebes von b2c.de durch den Partner
beschränkt sich auf den virtuellen Einbau von Shop-Bereichen von Marken
der b2c.de und von Links auf deren Internet-Auftritt.
3.2. Die Einbindung anderer Bereiche, Dienstleistungen (Services) oder
sonstigen Inhalten von b2c.de ist nicht gestattet. Dem Partner ist es
untersagt, ohne vorherige, schriftliche Genehmigung durch b2c.de
andere Bewerbungsformen als die in Ziffer 1 aufgeführten zu verwenden
oder zu betreiben.
3.3. Abhängig von den technischen Rahmenbedingungen wird der Shop
einer oder mehrerer Marken von b2c.de auf einer Website oder mehreren
Websites des Partners in einem Frame eingebunden oder durch den Partner
durch von b2c.de über das Partnerprogramm zur Verfügung gestellte Daten
generiert. Ziel der Integration nach Satz 1 ist es, dass der Partner
dadurch eine elektronische Übermittlung einer von b2c.de dem Partner
zugewiesenen Partner-ID (technisch: ReflD) ermöglicht. Durch die
Partner-ID werden vom Partner vermittelte Umsätze und geworbene Partner
technisch eindeutig dem Partner zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach
dem Last-Cookie-Wins Prinzip, d.h. ein Geschäftsabschluss wird demjenigen
Partner zugeordnet, auf dessen Partnerseite zuletzt die Angebote
von b2c.de angeklickt werden.
3.4. Die technisch ordnungsgemäße Integration im Sinne von
Ziffer 3.3. obliegt dem Partner.
3.5. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen nur auf im
Partnerprogramm freigeschalteten Domains eingesetzt werden.
- Pflichten des Partners
4.1. Der Partner muss unmittelbar nach Installation der technischen
Lösung im Sinne von Ziffer 3.3. überprüfen, ob die vorgesehene
Verbindung zum Rechner von b2c.de erfolgreich hergestellt wird.
4.2. Der Partner unterlässt alles, was das Firmenansehen, den
Firmenwert und den Kundenstamm von b2c.de schädigen oder
beeinträchtigen könnte.
4.2.1 Der Partner muss insbesondere die Bewerbung des Internetvertriebes
von b2c.de auf seiner Website stets so platzieren und ausgestalten sowie
seinen Website-Inhalt entsprechend anpassen und pflegen, dass durch die
Bewerbung des Partners der Umsatz von b2c.de gefördert, der Bekanntheitsgrad
von Produkten von b2c.de gesteigert, ein positives Bild von dem Unternehmen
und den Marken der b2c.de vermittelt und allgemein die Vertriebschancen
für von b2c.de angebotenen Produkten und Dienstleistungen gefördert werden.
4.2.2 Nachweisbarer Missbrauch berechtigt b2c.de zur Sperrung des
Partners für die weitere Teilnahme am Partnerprogramm. Ferner
entfällt der Anspruch auf ausstehende Provisionen.
4.3. Der Partner muss unverzüglich nach Aufforderung durch b2c.de mittels
E-Mail, Fax oder Brief die Bewerbung für b2c.de einstellen und sämtliche
auf Marken der b2c.de verweisende Grafiken und sonstige Hinweise im
Internet-Auftritt des Partners entfernen sowie die Verbindung zum Rechner
von b2c.de beenden, ohne dass b2c.de die Entscheidung begründen muss.
4.4. Dem Partner ist es untersagt, gegenüber von ihm für b2c.de
beworbenen Dritten irgendwelche Zusagen zu machen oder sonst wie namens
oder für Rechnung von b2c.de rechtsverbindliche Erklärungen
abzugeben.
4.5. Der Partner darf nur Angebots- und Produktbeschreibungen von
b2c.de verwenden. Der Partner muss dafür Sorge tragen, dass diese
Angebots-und Produktbeschreibungen durch sonstige Website-Inhalte
seines Internet-Auftritts weder verändert werden noch in einem
missverständlichen Kontext eingebettet werden, auch durch
Weglassen von Informationen. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel,
Angebots- und Produktbeschreibungen dürfen nur für die Bewerbung von
Produkten von b2c.de gem. dem vorliegenden Vertrag verwendet werden;
andere Produkte oder Leistungen von anderen Unternehmen dürfen mit
diesen Werbemitteln nicht beworben werden. Die zur Verfügung gestellten
Werbemittel dürfen weder inhaltlich, noch gestalterisch oder textlich
geändert werden.
4.6. Ausnahmen der in Ziffer 4.5 genannten Pflichten bedürfen der
Zustimmung durch b2c.de. Hierzu hat der Partner das von ihm entworfene
Werbemittel per E-Mail an partner@b2c.de.de zu übersenden. Nach
erfolgter Genehmigung durch b2c.de per E-Mail, ist der Partner
berechtigt das Werbemittel zu veröffentlichen.
4.7. Doppelanmeldungen, Doppelprovisionierungen, jegliche Kombinationen
von Partnerprogrammen und/oder Freunde-werben-Freunde-Programmen sowie
jeglicher Missbrauch beim Werben von Kunden oder Partnern sind
unzulässig und berechtigen b2c.de zur Sperrung des Partners für
die weitere Teilnahme am Partnerprogramm. Das Werben von
Familienangehörigen jeglicher Art oder Personen die unter
nachweisbarer Absprache mit dem Werbenden besondere Vergünstigungen
genießen, ist ausgeschlossen. b2c.de ist bei nachweisbarem
Missbrauch außerdem berechtigt sämtliche in der
Vergangenheit entstandenen Kosten bzw. Provisionsauszahlungen zzgl.
einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR je Verstoß vom Partner
einzufordern. Ferner entfällt der Anspruch auf ausstehende
Provisionen.
- Pflichten von b2c.de
b2c.de verpflichtet sich, durchgängig zu messen und zu
zählen, welcher Umsatz auf Grund der Durchführung dieses
Partnervertrages durch den Partner generiert wird. b2c.de
unterhält zur Online-Kontrolle durch den Partner ein webbasiertes
Partnerinterface. Für die Vergütungspflichtigkeit von Umsätzen und
die Auszahlungsmodalitäten wird auf Ziffer 8 des Vertrages
verwiesen.
- Wettbewerbs- und
Verbraucherschutz
6.1. Der Partner wird bei der Bewerbung sämtliche gesetzlichen
Vorschriften beachten. Er stellt insbesondere sicher, dass im
Zusammenhang mit seiner Bewerbungstätigkeit für b2c.de keine
wettbewerbswidrigen und/oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
verstoßende Handlungen begangen werden. Der Partner stellt
b2c.de von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber
b2c.de wegen wettbewerbsrechtlicher oder sonstiger rechtlicher
Verstöße des Partners oder dessen Erfüllungsgehilfen geltend
gemacht werden.
6.2. In Ergänzung zu Ziffer 6.1 und 9.5 gilt Folgendes: Soweit der
Partner im Rahmen seiner Bewerbungstätigkeit für b2c.de eigene
Datensätze verwendet, garantiert er, dass jede von ihm in diesem
Zusammenhang kontaktierte Person der Verwendung ihrer Daten zu den in
diesem Vertrag vorgesehenen Zwecken vollumfänglich und
gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugestimmt hat. Eine
Kontaktaufnahme zu Werbezwecken darf nur erfolgen, wenn die
entsprechende Einwilligung über das sog. Double-Opt-In Verfahren
eingeholt wurde. Beim „Double-Opt-In“-Verfahren erhält
der Interessent nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht
mit der Aufforderung einen Link anzuklicken. Erst durch das Anklicken
dieses Links wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf
Anfrage von b2c.de erbringt der Partner jederzeit binnen 48 Stunden
den Nachweis des Einverständnisses.
6.3. Wird b2c.de aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes oder eines
sonstigen gesetzlichen Verstoßes, den der Partner oder dessen
Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, abgemahnt, zur Zahlung einer
Vertragsstrafe aufgefordert, wird gegen b2c.de ein Ordnungsgeld
beantragt oder verwirkt der Partner eine Vertragsstrafe gem. Ziffer
7.3, ist b2c.de berechtigt, zur Sicherung des Freistellungsanspruches
fällige Provisionen des Partners zurückzuhalten.
- Generelle Anforderungen an die
Website-Inhalte des Partners
7.1. Ergänzend zu den Verpflichtungen gemäß Ziffer 4
muss der Partner sicherstellen, dass seine Website-Inhalte, die
unmittelbar oder mittelbar mit denjenigen Websites im Zusammenhang
stehen, über die der Partner diesen Partnervertrag durchführt, den
nachfolgenden Anforderungen genügt. Als unmittelbar oder mittelbar
zusammenhängende Websites gelten all diejenigen, die durch Links
miteinander verbunden sind.
7.2. Der Partner garantiert, dass seine Websites
(einschließlich der Domain) und deren Inhalte den jeweils
anwendbaren, mindestens aber den deutschen gesetzlichen Bestimmungen
entsprechen, z.B. eine ausreichende Anbieterkennzeichnung enthalten und
keine Rechte Dritter (insbesondere auch Persönlichkeitsrechte,
Urheberrechte, Markenrechte) verletzen. Insbesondere garantiert er,
dass die auf der Website bereitgehaltenen Inhalte nicht gegen die
strafgesetzliche oder jugendschützende Bestimmungen verstoßen,
insbesondere keine pornographischen, jugendgefährdenden oder die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigende oder in
die Liste der jugendgefährdende Medien aufgenommene,
kriegsverherrlichenden, nationalsozialistischen, volksverhetzende, zur
Gewalt oder Rassenhass aufstachelnden oder beleidigende Inhalte oder
Anleitungen zu Straftaten abrufbar sind.
7.3. Soweit der Partner Verpflichtungen aus diesem Vertrag
verletzt und b2c.de dafür von Dritten in Anspruch genommen wird, wird
unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges soweit
gesetzlich zulässig eine Vertragsstrafe verwirkt in Höhe von
bis zu 2.000,00 EUR. Die Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen bleibt von der
vorstehenden Vertragsstrafenregelung unberührt.
- Provisionspflichtige
Umsätze, Provisionshöhe und Abrechnungsmodus
8.1. Provisionspflichtig ist jeder gültige Geschäftsabschluss, der
unter Durchführung dieses Partnervertrages auf Grund der Zuordnung des
in Ziffer 3 beschriebenen Verfahrens auf den Partner gemessen wird.
8.2. Gültig ist ein Geschäftsabschluss, wenn folgende
Voraussetzungen insgesamt vorliegen:
8.2.1. Ein eindeutig identifizierbarer Dritter muss unter
Inanspruchnahme der in Ziffer 3 beschriebenen technischen Lösung
ein Produkt oder eine Dienstleistung von b2c.de im Sinne von Ziffer 2
rechtswirksam bestellt haben.
8.2.2. Es muss sich bei dem Geschäftsabschluss im Sinne von Ziffer
8.2.1. um den ersten Kaufabschluss handeln. Folgegeschäfte sind
nicht provisionspflichtig.
8.2.3. Der Dritte muss die Ware angenommen haben und die Ware bezahlt
haben.
8.2.4. Die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist zur Ausübung von
Verbraucherschutzrechten muss abgelaufen sein, ohne dass der
vermittelte Dritte seine Verbraucherrechte ausgeübt hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn es sich bei dem Dritten nicht um einen Verbraucher handelt.
8.3. Im Rahmen des Partnerprogramms erhält der Partner für jeden durch ihn vermittelten
gültigen Geschäftsabschluss im Sinne von 8.2. eine Provision (direkte Provision).
Die aktuellen direkten Provisionen sind im Partnerinterface einsehbar. Aufgrund von
laufenden Schwankungen von Hardwarepreisen und Vertragsprovisionen, können die
direkten Provisionen jederzeit einseitig von b2c.de angepasst werden. Änderungen
von Standardprovisionen und (oftmals zeitlich befristete) Aktions-Provisionen werden
dem Partner in Textform (im Regelfall per E-Mail-Newsletter) mitgeteilt.
Geschäftsabschlüsse werden nur verprovisioniert, wenn die PartnerID korrekt
übermittelt wurde und die Werbung von Partner technisch korrekt über das
Partnerprogramm erfolgt ist (siehe 3.4. und 4.1.).
Produkte und Angebote, die von b2c.de durch Werbeschaltungen angeboten werden
(d.h. externe Angebote), sind nicht provisionsfähig.
Sämtliche Provisionssätze verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn
der Partner nachweist, dass er umsatzsteuerpflichtig ist (siehe 8.5).
Die Gesamtprovision pro Geschäftsabschluss im Sinne von Ziffer 8.2. wird der Höhe
nach beschränkt auf 800,00 EUR.
8.4. Die Auszahlung der Provision unterliegt folgenden Regelungen:
8.4.1. Ein Auszahlungsanspruch entsteht erst, wenn durch das vom
Partner generierte Umsatzvolumen ein Ernsthaftigkeitsnachweis vorliegt.
Deswegen ist Voraussetzung für die erste Provisionsauszahlung, dass der
Partner eine Provision von mehr als 50,00 EUR auf Grund der
Durchführung des Partnervertrages verdient (Ernsthaftigkeitsschwelle).
8.4.2. Nach Erreichen der Ernsthaftigkeitsschwelle im Sinne von Ziffer
8.4.1. wird die Provision an den Partner immer in der fünften Woche
nach Ende des Monats ausgezahlt, in dem der Provisionsanspruch
gemäß Ziff. 8.2 endgültig entstanden ist vorausgesetzt der
Provisionsanspruch des Partners beträgt mindestens 50,00 EUR.
Beträgt der Provisionsanspruch weniger als 50,00 EUR findet die
Auszahlung in der fünften Woche des Monats statt, in dem –
kumuliert mit den Vormonaten – ein Provisionsanspruch von
insgesamt mindestens 50,00 EUR entstanden ist, spätestens aber mit
Beendigung des Vertrages.
8.5. Die Auszahlung erfolgt auf die vom Partner angegebene Bankverbindung
eines deutschen Bankinstituts. b2c.de weist bei der Abrechnung über die
Provision des Partners die gesetzliche Umsatzsteuer nur aus, wenn der
Partner durch entsprechende Angaben alle Voraussetzungen nachweist,
dass er zum Umsatzsteuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
verpflichtet ist. Den Nachweis muss der Partner per Fax
an 089/55270100 oder per E-Mail an partner@eteleon.de erbringen.
- Haftungsregelungen
9.1. b2c.de steht dafür ein, dass die dem Partner zur Verfügung
gestellten Shops und Werbemittel frei von Rechten Dritter sind und
keine fremden Rechte verletzt. Darüber hinaus haftet b2c.de nur für
eigene Inhalte. Für fremde Inhalte, die lediglich zur Nutzung
bereitgehalten werden, ist b2c.de nur dann verantwortlich, wenn
b2c.de von rechtswidrigen Inhalten positive Kenntnis hat und es
b2c.de technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern. Für fremde Inhalte, zu denen b2c.de lediglich
den Zugang vermittelt, ist b2c.de nicht verantwortlich.
9.2. b2c.de haftet im Übrigen für Schäden, die durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von b2c.de verursacht worden sind
unbeschränkt. Jede darüber hinausgehende Haftung von b2c.de im
Zusammenhang mit dem Partnervertrag ist gleich aus welchen
Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt oder weil b2c.de auf
Grund Produkthaftpflichtgesetz haftet. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet b2c.de nicht für mittelbare Schäden,
vage Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung für
anfängliches Unvermögen, positive Vertragsverletzung, Verzug
und Unmöglichkeitsind im Übrigen auch solche Schäden
begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses
typischer Weise gerechnet werden muss. Vorstehende Regelungen gelten
auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von b2c.de.
9.3. Im Falle der Haftung nach 9.2. ist die Haftung der Höhe nach
begrenzt auf den fünffachen Betrag der durchschnittlichen
Quartalsvergütung, die der Partner in den letzten 12 Monaten vor
Schadensereignis verdient hat.
9.4. b2c.de übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit von
Produkten, die der Partner im Rahmen der Durchführung des
Partnervertrages vermittelt. Auch übernimmt b2c.de keine Haftung für
Unterbrechungen, technische Störungen oder Ähnliches.
9.5. Wechselseitig ist keine Mindestverfügbarkeit des
Internet-Auftritts vereinbart und geschuldet. Jede Partei haftet für
die Einhaltung der für sie maßgeblichen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen nach deutschem Recht.
- Änderungen der
Vertragsbedingungen
Änderungen des Partnervertrages werden dem Partner per
E-Mail-Newsletter angezeigt. Sofern der Partner den Änderungen
nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochennach Bekanntgabe
widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Über die
Wahrung der vierwöchigen Frist entscheidet der Poststempel. Der
Widerspruch gilt als Kündigung des Partnervertrages zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
- Geheimhaltung
Alle aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden Informationen
werden von den Parteien vertraulich behandelt. Insbesondere der Bereich
der Abwicklung, technischer Aspekte und technischen Know-hows sowie
insbesondere alle der Öffentlichkeit nicht zugänglichen
Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltung
schließt ein, dass verhindert wird, dass Unbefugte Zugang zu den
Informationen erhalten.
- Vertragsdauer und Kündigung
Der Partnervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von
beiden Seiten mit einer Frist von 10 Tagen zum Monatsende gekündigt
werden. Eine außerordentliche Kündigung ist stets zulässig.
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen unter Verwendung eines
eingeschriebenen Briefs, Fax oder E-Mail. Erfolgt die Kündigung per
Fax, begründet das positive Sendeprotokoll die widerlegliche
Zugangsvermutung. Kündigt eine Vertragspartei unter Verwendung einer
E-Mail, obliegt der kündigenden Partei die Beweislast für den Zugang
der Kündigung.
- Sonstiges
13.1. Ergänzend zu diesem Partnervertrag kommt zwischen den
Parteien das Maklerrecht im Sinne des Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuches zur Anwendung.
13.2. Soweit beide Vertragspartner Vollkaufleute sind oder der Partner
keinen Wohnsitz im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand
München.
13.3. Auf die Vereinbarung findet ausschließlich Deutsches Recht
Anwendung.
13.4. Der Partner darf die Ansprüche aus dem Partnervertrag nicht an
Dritte abtreten.
|