eteleon Partnerprogramm Abschluss

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

Partnerprogramm-Vertrag

zwischen

b2c.de GmbH
Boschetsrieder Str. 67-69
81379 München
- b2c.de -

und

dem sich als Partner anmeldenden auf Basis der mitgeteilten Daten
- Partner -


  1. Vertragsgegenstand
    1.1. Der Gegenstand des Vertrages ist die Bewerbung des Internet-Vertriebs von b2c.de auf der Website des Partners durch die Schaltung von elektronischen Anzeigen, Shop-Integrationen und der Installation von Links auf eigenen Websites oder in Newsletterwerbung.

    1.2. Minderjährige sind von der Teilnahme am Partnerprogramm ausgeschlossen.

  2. Internetvertrieb von b2c.de
    2.1. Der Internetvertrieb von b2c.de umfasst den Online-Verkauf von Handys, Handyverträgen und weiteren Produkten der Telekommunikation und Unterhaltungselektronik, insbesondere über die Domains eteleon.de, discotel.de, discoplus.de, deutschlandsim.de, discosurf.de und fastsim.de.

    2.2. b2c.de ist jederzeit berechtigt, den Umfang und das Sortiment, sowie Angebot und Aktionen des Internetvertriebes zu ergänzen, zu erweitern oder einzuschränken.

  3. Bewerbung durch den Partner
    3.1. Die Bewerbung des Internetvertriebes von b2c.de durch den Partner beschränkt sich auf den virtuellen Einbau von Shop-Bereichen von Marken der b2c.de und von Links auf deren Internet-Auftritt.

    3.2. Die Einbindung anderer Bereiche, Dienstleistungen (Services) oder sonstigen Inhalten von b2c.de ist nicht gestattet. Dem Partner ist es untersagt, ohne vorherige, schriftliche Genehmigung durch b2c.de andere Bewerbungsformen als die in Ziffer 1 aufgeführten zu verwenden oder zu betreiben.

    3.3. Abhängig von den technischen Rahmenbedingungen wird der Shop einer oder mehrerer Marken von b2c.de auf einer Website oder mehreren Websites des Partners in einem Frame eingebunden oder durch den Partner durch von b2c.de über das Partnerprogramm zur Verfügung gestellte Daten generiert. Ziel der Integration nach Satz 1 ist es, dass der Partner dadurch eine elektronische Übermittlung einer von b2c.de dem Partner zugewiesenen Partner-ID (technisch: ReflD) ermöglicht. Durch die Partner-ID werden vom Partner vermittelte Umsätze und geworbene Partner technisch eindeutig dem Partner zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Last-Cookie-Wins Prinzip, d.h. ein Geschäftsabschluss wird demjenigen Partner zugeordnet, auf dessen Partnerseite zuletzt die Angebote von b2c.de angeklickt werden.

    3.4. Die technisch ordnungsgemäße Integration im Sinne von Ziffer 3.3. obliegt dem Partner.

    3.5. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen nur auf im Partnerprogramm freigeschalteten Domains eingesetzt werden.

  4. Pflichten des Partners
    4.1. Der Partner muss unmittelbar nach Installation der technischen Lösung im Sinne von Ziffer 3.3. überprüfen, ob die vorgesehene Verbindung zum Rechner von b2c.de erfolgreich hergestellt wird.

    4.2. Der Partner unterlässt alles, was das Firmenansehen, den Firmenwert und den Kundenstamm von b2c.de schädigen oder beeinträchtigen könnte.

    4.2.1 Der Partner muss insbesondere die Bewerbung des Internetvertriebes von b2c.de auf seiner Website stets so platzieren und ausgestalten sowie seinen Website-Inhalt entsprechend anpassen und pflegen, dass durch die Bewerbung des Partners der Umsatz von b2c.de gefördert, der Bekanntheitsgrad von Produkten von b2c.de gesteigert, ein positives Bild von dem Unternehmen und den Marken der b2c.de vermittelt und allgemein die Vertriebschancen für von b2c.de angebotenen Produkten und Dienstleistungen gefördert werden.

    4.2.2 Nachweisbarer Missbrauch berechtigt b2c.de zur Sperrung des Partners für die weitere Teilnahme am Partnerprogramm. Ferner entfällt der Anspruch auf ausstehende Provisionen.

    4.3. Der Partner muss unverzüglich nach Aufforderung durch b2c.de mittels E-Mail, Fax oder Brief die Bewerbung für b2c.de einstellen und sämtliche auf Marken der b2c.de verweisende Grafiken und sonstige Hinweise im Internet-Auftritt des Partners entfernen sowie die Verbindung zum Rechner von b2c.de beenden, ohne dass b2c.de die Entscheidung begründen muss.

    4.4. Dem Partner ist es untersagt, gegenüber von ihm für b2c.de beworbenen Dritten irgendwelche Zusagen zu machen oder sonst wie namens oder für Rechnung von b2c.de rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

    4.5. Der Partner darf nur Angebots- und Produktbeschreibungen von b2c.de verwenden. Der Partner muss dafür Sorge tragen, dass diese Angebots-und Produktbeschreibungen durch sonstige Website-Inhalte seines Internet-Auftritts weder verändert werden noch in einem missverständlichen Kontext eingebettet werden, auch durch Weglassen von Informationen. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel, Angebots- und Produktbeschreibungen dürfen nur für die Bewerbung von Produkten von b2c.de gem. dem vorliegenden Vertrag verwendet werden; andere Produkte oder Leistungen von anderen Unternehmen dürfen mit diesen Werbemitteln nicht beworben werden. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen weder inhaltlich, noch gestalterisch oder textlich geändert werden.

    4.6. Ausnahmen der in Ziffer 4.5 genannten Pflichten bedürfen der Zustimmung durch b2c.de. Hierzu hat der Partner das von ihm entworfene Werbemittel per E-Mail an partner@b2c.de.de zu übersenden. Nach erfolgter Genehmigung durch b2c.de per E-Mail, ist der Partner berechtigt das Werbemittel zu veröffentlichen.

    4.7. Doppelanmeldungen, Doppelprovisionierungen, jegliche Kombinationen von Partnerprogrammen und/oder Freunde-werben-Freunde-Programmen sowie jeglicher Missbrauch beim Werben von Kunden oder Partnern sind unzulässig und berechtigen b2c.de zur Sperrung des Partners für die weitere Teilnahme am Partnerprogramm. Das Werben von Familienangehörigen jeglicher Art oder Personen die unter nachweisbarer Absprache mit dem Werbenden besondere Vergünstigungen genießen, ist ausgeschlossen. b2c.de ist bei nachweisbarem Missbrauch außerdem berechtigt sämtliche in der Vergangenheit entstandenen Kosten bzw. Provisionsauszahlungen zzgl. einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR je Verstoß vom Partner einzufordern. Ferner entfällt der Anspruch auf ausstehende Provisionen.

  5. Pflichten von b2c.de
    b2c.de verpflichtet sich, durchgängig zu messen und zu zählen, welcher Umsatz auf Grund der Durchführung dieses Partnervertrages durch den Partner generiert wird. b2c.de unterhält zur Online-Kontrolle durch den Partner ein webbasiertes Partnerinterface. Für die Vergütungspflichtigkeit von Umsätzen und die Auszahlungsmodalitäten wird auf Ziffer 8 des Vertrages verwiesen.

  6. Wettbewerbs- und Verbraucherschutz
    6.1. Der Partner wird bei der Bewerbung sämtliche gesetzlichen Vorschriften beachten. Er stellt insbesondere sicher, dass im Zusammenhang mit seiner Bewerbungstätigkeit für b2c.de keine wettbewerbswidrigen und/oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßende Handlungen begangen werden. Der Partner stellt b2c.de von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber b2c.de wegen wettbewerbsrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Verstöße des Partners oder dessen Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.

    6.2. In Ergänzung zu Ziffer 6.1 und 9.5 gilt Folgendes: Soweit der Partner im Rahmen seiner Bewerbungstätigkeit für b2c.de eigene Datensätze verwendet, garantiert er, dass jede von ihm in diesem Zusammenhang kontaktierte Person der Verwendung ihrer Daten zu den in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecken vollumfänglich und gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugestimmt hat. Eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken darf nur erfolgen, wenn die entsprechende Einwilligung über das sog. Double-Opt-In Verfahren eingeholt wurde. Beim „Double-Opt-In“-Verfahren erhält der Interessent nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung einen Link anzuklicken. Erst durch das Anklicken dieses Links wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf Anfrage von b2c.de erbringt der Partner jederzeit binnen 48 Stunden den Nachweis des Einverständnisses.

    6.3. Wird b2c.de aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes oder eines sonstigen gesetzlichen Verstoßes, den der Partner oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, abgemahnt, zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert, wird gegen b2c.de ein Ordnungsgeld beantragt oder verwirkt der Partner eine Vertragsstrafe gem. Ziffer 7.3, ist b2c.de berechtigt, zur Sicherung des Freistellungsanspruches fällige Provisionen des Partners zurückzuhalten.

  7. Generelle Anforderungen an die Website-Inhalte des Partners
    7.1. Ergänzend zu den Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 muss der Partner sicherstellen, dass seine Website-Inhalte, die unmittelbar oder mittelbar mit denjenigen Websites im Zusammenhang stehen, über die der Partner diesen Partnervertrag durchführt, den nachfolgenden Anforderungen genügt. Als unmittelbar oder mittelbar zusammenhängende Websites gelten all diejenigen, die durch Links miteinander verbunden sind.

    7.2. Der Partner garantiert, dass seine Websites (einschließlich der Domain) und deren Inhalte den jeweils anwendbaren, mindestens aber den deutschen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, z.B. eine ausreichende Anbieterkennzeichnung enthalten und keine Rechte Dritter (insbesondere auch Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte) verletzen. Insbesondere garantiert er, dass die auf der Website bereitgehaltenen Inhalte nicht gegen die strafgesetzliche oder jugendschützende Bestimmungen verstoßen, insbesondere keine pornographischen, jugendgefährdenden oder die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigende oder in die Liste der jugendgefährdende Medien aufgenommene, kriegsverherrlichenden, nationalsozialistischen, volksverhetzende, zur Gewalt oder Rassenhass aufstachelnden oder beleidigende Inhalte oder Anleitungen zu Straftaten abrufbar sind.

    7.3. Soweit der Partner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt und b2c.de dafür von Dritten in Anspruch genommen wird, wird unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges soweit gesetzlich zulässig eine Vertragsstrafe verwirkt in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen bleibt von der vorstehenden Vertragsstrafenregelung unberührt.

  8. Provisionspflichtige Umsätze, Provisionshöhe und Abrechnungsmodus
    8.1. Provisionspflichtig ist jeder gültige Geschäftsabschluss, der unter Durchführung dieses Partnervertrages auf Grund der Zuordnung des in Ziffer 3 beschriebenen Verfahrens auf den Partner gemessen wird.

    8.2. Gültig ist ein Geschäftsabschluss, wenn folgende Voraussetzungen insgesamt vorliegen:

    8.2.1. Ein eindeutig identifizierbarer Dritter muss unter Inanspruchnahme der in Ziffer 3 beschriebenen technischen Lösung ein Produkt oder eine Dienstleistung von b2c.de im Sinne von Ziffer 2 rechtswirksam bestellt haben.

    8.2.2. Es muss sich bei dem Geschäftsabschluss im Sinne von Ziffer 8.2.1. um den ersten Kaufabschluss handeln. Folgegeschäfte sind nicht provisionspflichtig.

    8.2.3. Der Dritte muss die Ware angenommen haben und die Ware bezahlt haben.

    8.2.4. Die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist zur Ausübung von Verbraucherschutzrechten muss abgelaufen sein, ohne dass der vermittelte Dritte seine Verbraucherrechte ausgeübt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei dem Dritten nicht um einen Verbraucher handelt.

    8.3. Im Rahmen des Partnerprogramms erhält der Partner für jeden durch ihn vermittelten gültigen Geschäftsabschluss im Sinne von 8.2. eine Provision (direkte Provision).

    Die aktuellen direkten Provisionen sind im Partnerinterface einsehbar. Aufgrund von laufenden Schwankungen von Hardwarepreisen und Vertragsprovisionen, können die direkten Provisionen jederzeit einseitig von b2c.de angepasst werden. Änderungen von Standardprovisionen und (oftmals zeitlich befristete) Aktions-Provisionen werden dem Partner in Textform (im Regelfall per E-Mail-Newsletter) mitgeteilt.

    Geschäftsabschlüsse werden nur verprovisioniert, wenn die PartnerID korrekt übermittelt wurde und die Werbung von Partner technisch korrekt über das Partnerprogramm erfolgt ist (siehe 3.4. und 4.1.).


    Produkte und Angebote, die von b2c.de durch Werbeschaltungen angeboten werden (d.h. externe Angebote), sind nicht provisionsfähig.

    Sämtliche Provisionssätze verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn der Partner nachweist, dass er umsatzsteuerpflichtig ist (siehe 8.5).

    Die Gesamtprovision pro Geschäftsabschluss im Sinne von Ziffer 8.2. wird der Höhe nach beschränkt auf 800,00 EUR.

    8.4. Die Auszahlung der Provision unterliegt folgenden Regelungen:

    8.4.1. Ein Auszahlungsanspruch entsteht erst, wenn durch das vom Partner generierte Umsatzvolumen ein Ernsthaftigkeitsnachweis vorliegt. Deswegen ist Voraussetzung für die erste Provisionsauszahlung, dass der Partner eine Provision von mehr als 50,00 EUR auf Grund der Durchführung des Partnervertrages verdient (Ernsthaftigkeitsschwelle).

    8.4.2. Nach Erreichen der Ernsthaftigkeitsschwelle im Sinne von Ziffer 8.4.1. wird die Provision an den Partner immer in der fünften Woche nach Ende des Monats ausgezahlt, in dem der Provisionsanspruch gemäß Ziff. 8.2 endgültig entstanden ist vorausgesetzt der Provisionsanspruch des Partners beträgt mindestens 50,00 EUR. Beträgt der Provisionsanspruch weniger als 50,00 EUR findet die Auszahlung in der fünften Woche des Monats statt, in dem – kumuliert mit den Vormonaten – ein Provisionsanspruch von insgesamt mindestens 50,00 EUR entstanden ist, spätestens aber mit Beendigung des Vertrages.

    8.5. Die Auszahlung erfolgt auf die vom Partner angegebene Bankverbindung eines deutschen Bankinstituts. b2c.de weist bei der Abrechnung über die Provision des Partners die gesetzliche Umsatzsteuer nur aus, wenn der Partner durch entsprechende Angaben alle Voraussetzungen nachweist, dass er zum Umsatzsteuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet ist. Den Nachweis muss der Partner per Fax an 089/55270100 oder per E-Mail an partner@eteleon.de erbringen.

  9. Haftungsregelungen
    9.1. b2c.de steht dafür ein, dass die dem Partner zur Verfügung gestellten Shops und Werbemittel frei von Rechten Dritter sind und keine fremden Rechte verletzt. Darüber hinaus haftet b2c.de nur für eigene Inhalte. Für fremde Inhalte, die lediglich zur Nutzung bereitgehalten werden, ist b2c.de nur dann verantwortlich, wenn b2c.de von rechtswidrigen Inhalten positive Kenntnis hat und es b2c.de technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Für fremde Inhalte, zu denen b2c.de lediglich den Zugang vermittelt, ist b2c.de nicht verantwortlich.

    9.2. b2c.de haftet im Übrigen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von b2c.de verursacht worden sind unbeschränkt. Jede darüber hinausgehende Haftung von b2c.de im Zusammenhang mit dem Partnervertrag ist gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt oder weil b2c.de auf Grund Produkthaftpflichtgesetz haftet. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet b2c.de nicht für mittelbare Schäden, vage Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, positive Vertragsverletzung, Verzug und Unmöglichkeitsind im Übrigen auch solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischer Weise gerechnet werden muss. Vorstehende Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von b2c.de.

    9.3. Im Falle der Haftung nach 9.2. ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den fünffachen Betrag der durchschnittlichen Quartalsvergütung, die der Partner in den letzten 12 Monaten vor Schadensereignis verdient hat.

    9.4. b2c.de übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit von Produkten, die der Partner im Rahmen der Durchführung des Partnervertrages vermittelt. Auch übernimmt b2c.de keine Haftung für Unterbrechungen, technische Störungen oder Ähnliches.

    9.5. Wechselseitig ist keine Mindestverfügbarkeit des Internet-Auftritts vereinbart und geschuldet. Jede Partei haftet für die Einhaltung der für sie maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach deutschem Recht.

  10. Änderungen der Vertragsbedingungen
    Änderungen des Partnervertrages werden dem Partner per E-Mail-Newsletter angezeigt. Sofern der Partner den Änderungen nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochennach Bekanntgabe widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Über die Wahrung der vierwöchigen Frist entscheidet der Poststempel. Der Widerspruch gilt als Kündigung des Partnervertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

  11. Geheimhaltung
    Alle aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden Informationen werden von den Parteien vertraulich behandelt. Insbesondere der Bereich der Abwicklung, technischer Aspekte und technischen Know-hows sowie insbesondere alle der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltung schließt ein, dass verhindert wird, dass Unbefugte Zugang zu den Informationen erhalten.

  12. Vertragsdauer und Kündigung
    Der Partnervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 10 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist stets zulässig. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen unter Verwendung eines eingeschriebenen Briefs, Fax oder E-Mail. Erfolgt die Kündigung per Fax, begründet das positive Sendeprotokoll die widerlegliche Zugangsvermutung. Kündigt eine Vertragspartei unter Verwendung einer E-Mail, obliegt der kündigenden Partei die Beweislast für den Zugang der Kündigung.

  13. Sonstiges
    13.1. Ergänzend zu diesem Partnervertrag kommt zwischen den Parteien das Maklerrecht im Sinne des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.

    13.2. Soweit beide Vertragspartner Vollkaufleute sind oder der Partner keinen Wohnsitz im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand München.

    13.3. Auf die Vereinbarung findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung.

    13.4. Der Partner darf die Ansprüche aus dem Partnervertrag nicht an Dritte abtreten.